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Satzung
Des Gartenvereins „Drescherhäuser“ e.V. im Stadtverband der „Dresdner Gartenfreunde“ e.V.
§1 Name und Zweck
1. Der Gartenverein "Drescherhäuser“ e.V. (registriert beim Amtsgericht Dresden am 15.10.1990 unter VR 575/1) mit Sitz Fröbelstraße 80, 01159 Dresden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.
4. Zweck des Vereins ist die Förderung von Umwelt- und Landschaftsschutz, von Bildung und Erziehung, sowie Erhaltung des Erholungswertes der Gartenanlage für Jedermann.
5. Dabei ist der Verein im Rahmen einer Verwaltungsvollmacht eines Zwischenpächters gemäß § 4 Bundeskleingartengesetz tätig.
6. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Fachberatungen und praktischen Unterweisungen im Gartenbau, durch die Wahrnehmung kleingärtnerischer, sozialer und gesellschaftspolitischer Interessen, durch die Betreuung des kleingärtnerischen Nachwuchses, durch die Pflege des kleingärtnerischen Zusammenhaltes, durch die Bekämpfung von Lärm und anderen Umweltbelastungen.
7. Der Verein arbeitet mit Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zusammen.
§2 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Verein.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder oder andere für den Verein Tätige beschließen. Die steuer- bzw. abgaberechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Belege bzw. nachgewiesenen Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
2. Der Beitritt ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag und den Abschluss eines Pachtvertrages entscheidet der Vorstand, eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
§4 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt,
- einen Antrag auf Nutzung einer Kleingartenparzelle zu stellen und eine Zuweisung zu erhalten,
- die vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen,
- an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
- Organe des Vereins zu wählen oder in diese gewählt zu werden,
- Anträge an die Mitgliederversammlung einzureichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken
§5 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung des Mitgliedes, Kündigung durch den Vorstand oder mit Erlöschen des Vereins (Beendigung der Liquidation)
1. Stirbt das Mitglied endet der Kleingartenpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Mitgliedes folgt.
2. Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute oder Lebenspartner gemeinschaftlich geschlossen haben, wird beim Tode eines Ehegatten oder Lebenspartners mit dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner fortgesetzt. Erklärt der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner binnen eines Monats nach dem Todesfall in Textform gegenüber dem Vorstand, dass er den Kleingartenpachtvertrag nicht fortsetzen will, gilt Absatz 1entsprechend.
3. Die Kündigung des Mitglieds ist schriftlich mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres dem Vorstand gegenüber zu erklären.
4. Der Vorstand kann den Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn
1. der Pächter mit der Entrichtung der Pacht für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Mahnung in Textform die fällige Pachtforderung erfüllt oder
2. der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
5. Ordentliche Kündigung
Der Vorstand kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn der Pächter ungeachtet einer in Textform abgegebenen Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert.
6. Bei Ablehnung des Antrags auf Beitritt und bei Ausschluss eines Mitgliedes steht dem Betroffenen das Recht der Beschwerde beim Vorstand zu, der ein vereinsinternes Schiedsgerichtsverfahren einzuleiten hat, wo auch entschieden wird. Der ordentliche Rechtsweg bleibt dem Beschwerdeführer offen.
§7 Datenschutz
Der Verband verwirklicht die Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes und des Sächsischen Datenschutzgesetzes sowie daraus abgeleiteter rechtsverbindlicher Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.
§8 Organe des Vorstandes
Organe des Vereins sind
§9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies
3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 4 Wochen vor dem Termin durch Aushang in den Schaukästen des Vereins einzuberufen.
4. Sie wird durch den Vorstandsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter geleitet.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden, mit Ausnahme von Satzungs-änderungen und der Auflösung des Vereins, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
6. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben sind.
§10 Der Vorstand
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er entscheidet über Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
2. Dem Vorstand gehören mindestens fünf Mitglieder an:
3. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sowie der Schatzmeister, von denen jeder allein vertretungsberechtigt ist.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für 4 Jahre gewählt. Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern, die Wiederwahl ist zulässig.
5. Die Wahlvorschläge müssen spätestens mit der Tagesordnung allen Mitgliedern bekanntgegeben werden. Später dürfen andere Wahlvorschläge nur berücksichtigt werden, wenn die bekanntgegebenen erledigt sind.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist eine Ersatzwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen. Sie gilt bis zum Ablauf der Amtszeit des Vorgängers. Für die Zeit bis zu dieser Mitgliederversammlung kann der geschäftsführende Vorstand für ausscheidende Mitglieder ersatzweise neue bestellen.
7. Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr zusammen. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
8. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
9. Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haften nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen ist.
10. Kosten, die dem Vorstand durch seine Arbeit für den Verein entstehen, sind vom Verein zu erstatten. Sie sind nachweispflichtig.
§11 Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und dem Vorstand ist im Schlichtungsverfahren in einer erweiterten Vorstandssitzung, zu der zusätzliche Vereinsmitglieder geladen werden können, zu verhandeln. Im Falle keiner Einigung ist der Schlichterausschusses des Stadverbandes zu konsultieren.
Erfolgt keine einvernehmliche Einigung, ist zivilrechtliche Klage möglich.
§12 Revisionskommission
1. Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens drei Mitglieder der Revisionskommission, diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mitglieder der Revisionskommission unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
2. Der Revisionskommission obliegen die Kassen- und Rechnungsprüfung und die Prüfung des Belegwesens des Vereins.
3. Die Revisionskommission wird alle 4 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.
4. Die Revisionskommission hat das Recht an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen.
5. Die Revisionskommission hat die Pflicht, nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Gesamtprüfung des Kassen-, Konto- und Belegwesens vorzunehmen und den Prüfungsbericht auf der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfung erstreckt sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.
§13 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, ist das Vermögen nach Abgeltung aller offenen Verbindlichkeiten an den Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e.V. zu überweisen. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Kleingartenwesens einzusetzen. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Stadtverband zur Aufbewahrung zu übergeben. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
2. Die Auflösung des Vereins kann mit zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Schriftliche Stimmenabgabe der nicht anwesenden Mitglieder ist zulässig.
§14 Satzungsänderung
1. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registriergericht, der Gemeinnützigkeitsaufsichtsbehörde sowie vom Finanzamt zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit bzw. der Gemeinnützigkeit verlangt werden, selbst zu beschließen. Die Mitglieder sind in der nächsten Mitgliederversammlung darüber zu informieren.
2. Alle anderen Satzungsänderungen beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Vorschläge müssen spätestens mit der Tagesordnung allen Mitgliedern im Wortlaut bekanntgegeben werden.
§15 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 21.03.2026 beschlossen.
Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister VR 575 am 04.05.2022 beim Amtsgericht Dresden in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorhergehende Satzungen gegenstandslos.
GV Drescherhäuser e.V.
1. Mitgliedsbeitrag
Für Gartenpächter 60,00 €
für jede weitere Mitgliedschaft pro Parzelle 12,00 €
Mitgliedschaft ohne Garten 12,00 €
2. Pacht
Entsprechend Rechnung vom Stadtverband. Pacht setzt sich zusammen aus gepachteter Fläche (Gartengröße) und Umlage für Wege und Gemeinschaftsflächen (zurzeit 0,088 Euro pro m²) (zurzeit 0,021 Euro pro m²).
3. Umlagen bedürfen laut Satzung des Vereins (Anlage 1, Pkt. 3 der Satzung) der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
4. Kosten für Elektroenergie und Wasser
4.1. Elektroenergie
4.1.1. Die Kosten werden nach Verbrauch je Parzelle abgerechnet.
4.1.2. Der Differenzausgleich (Umlage) (Schwund) wird anteilig zum Gesamtverbrauch berechnet.
4.1.3. Grundkosten + Verbrauch im Jahr + Umlage Schwund + Abschlag neu (Kosten für den Verbrauch im Jahr) – Abschlag alt = Gesamtkosten pro Parzelle
4.2. Wasser
4.2.1. Die Kosten werden nach Verbrauch je Parzelle abgerechnet.
4.2.2. Der Differenzausgleich (Umlage) (Schwund) wird anteilig zum Gesamtverbrauch berechnet.
4.2.3. Grundkosten + Verbrauch im Jahr + Umlage Schwund + Abschlag neu (Kosten für den Verbrauch im Jahr) – Abschlag alt = Gesamtkosten pro Parzelle
5. Reparaturpauschale
Pro Parzelle beträgt die Reparaturpauschale 10,00 €, diese wird nur dann erhoben, wenn voraussehbar ist, dass im Folgejahr eine größere Reparatur im GV Drescherhäuser e.V. durchzuführen ist. Die Mitglieder sind darüber durch einen Aushang zu informieren.Für die Werterhaltung der Strom- und Wasserleitungen wird eine jährliche Gebühr von 15€ erhoben
6. Gemeinschaftsleistungen (jährlich)
6.1. Pro Garten sind sechs acht Arbeitsstunden zu leisten. Für Gartenfreunde ab 60 Jahren wird die Zahl der zu leisteten Arbeitsstunden auf drei vier Stunden festgelegt. Für die Berechnung der geleisteten Arbeitsstunden wird immer das jüngste Vereinsmitglied pro Garten zu Grunde gelegt. Gartenfreunde ab dem 65. Lebensjahr sind befreit, dürfen aber trotzdem freiwillig mitwirken.
6.2. Die Befreiung, in begründeten Fällen, von den Arbeitsstunden bedarf der Schriftform. Befreiungsanträge sind bis spätestens 28.Februar eines Kalenderjahres einzureichen.
6.3. Für nicht geleistete Arbeitsstunden ist ein Betrag von 30,00 Euro 50,00€ pro Stunde zu zahlen.
7. Ordnungsgeld
7.1. Wenn keine Ablesewerte von Strom- und Wasserverbrauch bis zum 31.10. des laufenden Jahres abgegeben worden: 5,00 € pro Medium
7.2. Nichteinhaltung der vereinbarten Ratenzahlung der Jahresrechnung: 2,50 € pro Mahnung
7.3. Erste Mahnung bei Zahlungsverzug: 2,50 €
7.4. Zweite Mahnung bei Zahlungsverzug: 2,50 €
8. Verwaltungskosten
Jedes gewählte Vorstandsmitglied erhält pro Geschäftsjahr eine Aufwands-entschädigung, die Zahlung erfolgt im Dezember eines jeden Geschäftsjahres.
9. Für jede neu verpachtete Parzelle wird eine Aufnahmegebühr von 20,00 € veranschlagt, die zur Unterpachtvertragsunterzeichnung zu begleichen ist
10. Für jede neu verpachtete Parzelle wird eine Sicherheitsleistung von 200,00 € gefordert, die zur Unterpachtvertragsunterzeichnung zu begleichen ist. Die Gebühr wird nach Beendigung des Pachtverhältnisses und Ordnungsgemäßer Rückgabe der Parzelle, sowie nach Begleichung aller Forderungen seitens des GV an den Pächter innerhalb von 4 Wochen zurückgezahlt.
11. Die Vereinshaftpflichtversicherung wird auf alle Parzellen aufgeteilt.
12. Straßenreinigungskosten trägt jeder Pächter anteilig seiner Parzellengröße.
13. Die Kosten für die Benutzung der Abkippstation wird auf jährlich 10,00€ für Mitglieder des GV festgesetzt. Die Kaution für den Schlüssel derselbigen wird auf 10,00 € festgesetzt und wird bei Schlüsselrückgabe innerhalb von 4 Wochen zurückgezahlt. Der jährliche Beitrag wird mit der Jahresrechnung ausgestellt.
14. Jedem Pächter einer Parzelle werden zum Pachtantritt so viel Schlüssel ausgeteilt, wie Mitglieder auf der Parzelle eingetragen sind. Für jeden weiteren Schlüssel wird eine Gebühr von 10,00 € erhoben, die nicht zurückgezahlt werden. Nach Beendigung des Pachtverhältnisses sind alle Schlüssel an den GV wieder zurückzugeben.
15. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, auf schriftliche Anfrage, den Vereinsgarten inkl. Ausstattung für private Feiern zu mieten, dafür wird pro Nutzung eine Miete von 100,00€ für Vereinsmitglieder und 200,00 € für Vereinsfremde erhoben
Diese Ordnung wurde in der Mitgliederversammlung am 21.03.2026 beschlossen (Punkte 2., 4.1.2., 4.1.3., 4.2.2., 4.2.3., 5., 6.1., 6.3., 7.1., geändert, die Punkte 9., 10., 11., 12., 13., 14. und 15. zugefügt) und ist damit Anlage der Satzung des GV Drescherhäuser e.V.
